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Die IGS Aurich-West im Internet |
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Förderkreis
der IGS AURICH-WEST e. V.
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Aktuelles: Jahreshauptversammlung des Jahres 2012
am Dienstag, dem 22. Mai 2012
um 20.00 Uhr - EINLADUNGSSCHREIBEN -
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Der Vorstand
- 1. Vorsitzender - Martin Fromm
- stv. Vorsitzender - Daniel Ohlwein
- Kassenwartin - Anke Kleene
- Schriftführer - Thorsten Quest
- Beisitzerin - Heidi Nitsch
- Beisitzer - Martin Schiemann-Lillie
- Beisitzerin - Urdte Schmaeck
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Seit 30 Jahren
hat die Schule einen ständigen Sponsor, der weniger von sich reden
macht, er bleibt eher im Hintergrund. Der Förderkreis der IGS Aurich-West.
Mitte Oktober 1973 wurde der Verein von Eltern und Lehrern der damals gut ein Jahr alten Schule gegründet. In den drei Jahrzehnten des Bestehens wurde die Arbeit an der Schule durch finanzielle Zuwendungen unterstützt. Viele Projekte und Vorhaben wären ohne diese Hilfe überhaupt nicht zu realisieren gewesen.
Was geschieht
mit dem Geld?
Bis heute wurden ca. EUR 92.000,00 an Fördergeldern eingesetzt (immerhin
der Gegenwert eines kleinen Einfamilienhauses) um den Ankauf von Fachgerätschaften zu ermöglichen, wie zum Beispiel ein Tellurium (Gerät zur modellhaften Darstellung der Bewegungen von Erde und Mond um die Sonne), sowie für Präsente und Preise zum Ansporn der Schüler für Wettbewerbe (Mathematik, Tischtennis, Fußball usw.), zur Unterstützung von verschiedenen Arbeitsgemeinschaften (z.B. Modelleisenbahn, Film), für Klassenfahrten, bis zur Beteiligung an Kosten zu internationalen Schüleraustauschprogrammen (Polen Israel, Niederlande).
Trotz dieser positiven Bilanz sind immer noch alle Eltern zu einem verbesserten Engagement aufgefordert, denn leider stellen die ca. 330 Mitglieder des Förderkreises in Bezug auf die Schülerzahl lediglich ein Viertel dar. Um auch weiter so aktiv mit finanzieller Unterstützung zur Seite stehen zu können, braucht der Verein unbedingt weitere Mitglieder. Bei einem Mindestbeitrag von nur
EUR 10,00 jährlich hofft der Vorstand auf viele Beitritte, die ein weiteres Arbeiten im Sinne der Schule und der Schüler möglich machen.
Stark verbunden ist die Entwicklung des Förderkreises mit Marianne Dubiel,
die 14 Jahre lang im Vorstand des Vereins mitarbeitete, die letzten 11 Jahre
als Vorsitzende. Das große Klettergerüst auf dem Schulgelände, für das sie
sich besonders eingesetzt hatte, bleibt als ihr "Denkmal" der Schule erhalten.
Da sie keine Kinder mehr an der Schule hat, gab sie nun den Vorsitz an
Hans-Dieter Smekal weiter.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderkreis der Integrierten Gesamtschule Aurich-West e. V.". Er hat seinen Sitz in Aurich und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein Förderkreis der Integrierten Gesamtschule Aurich-West e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung und Unterstützung der Erziehungsarbeit der IGS Aurich-West. Er will die Zusammenarbeit zwischen Eltern,
Schülern und Schule vertiefen. Das soll geschehen durch Beschaffung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln, Sportgeräten und Musikinstrumenten, durch Zuschüsse für Studienfahrten und Ausflüge, durch Anerkennung besonderer Leistungen von Schülern und durch Förderung der im Gemeininteresse der Schule
und dem Vereinszweck liegenden Aufgaben.
Der Verein ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Einnahmen und Gewinne
- Die Einnahmen und etwaigen Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können werden
- 1.1 Eltern von Schülern der IGS
- 1.2 ehemalige Schüler der IGS
- 1.3 Freunde und Gönner der IGS
- 1.4 Lehrer der IGS
- 1.5 volljährige Schüler der IGS
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen; über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Persönlichkeiten ernannt werden, die
sich um den Zweck des Vereins und das Anliegen der IGS besonders verdient
gemacht haben. Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die Mitglieder; sie sind von der Beitragszahlung befreit. Über die Ehrenmitgliedschaft
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- 3. Die Mitgliedschaft endet
- 3.1 durch freiwilligen Austritt aus dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres
mit einmonatiger Kündigungsfrist, mittels schriftlicher Erklärung gegenüber
dem Vorstand.
- 3.2 durch Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung
- 3.3 durch Tod
- 3.4 durch Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen ver
stoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein aus-
geschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Aus
schluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben
gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über
die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit
der anwesenden Stimmen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung
innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Beiträge und Spenden
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Beitrag soll bis zum 31. März 30. Juni jeden Jahres bargeldlos entrichtet werden. Spenden, auch von Nichtmitgliedern, sind jederzeit willkommen. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei gewählten Kassenprüfern geprüft.
Auch bei einem unterjährigen Beitritt ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Bei
einem unterjährigen Ausscheiden werden die Beiträge des laufenden Jahres
nicht anteilig zurückerstattet.
§ 7 Organe
Die Organe der Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der erweiterte Vorstand
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- 1. Die Mitgliederversammlung bestimmt in allen grundsätzlichen und wichtigen
Fragen die Richtlinien für die Arbeit der Vereins. Insbesondere gehören zu den
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- 1.1 Entgegennahme der Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
- 1.2 Erteilung der Entlastung
- 1.3 Wahl der Vorstandsmitglieder, der beiden Kassenprüfer, sowie der Bei
sitzer
- 1.4 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- 1.5 Ausschluss von Mitgliedern
- 1.6 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden.
- 3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einbe-
rufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder einen
schriftlichen Antrag dazu unter Angabe des Grundes stellen. In diesem Fall
muss die o.a. Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen einberufen werden.
- 4. Die Einladungen - ordentlich und außerordentlich - haben 10 Tage vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die schriftliche
Einladung kann auch durch Aushändigung an ein Kind oder den Partner des
Mitgliedes zugestellt werden. Tagungsort und Zeit bestimmt der Vorstand.
- 5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mit-
glied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, außer im Falle der Satzungsänderung,
des Ausschlusses von Mitgliedern und der Auflösung des Vereins mit ein-
facher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden der Versammlung. Satzungsänderungen, Ausschluss
von Vereinsmitgliedern und die Auflösung des Vereins können nur mit
einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen. In jedem Fall ist das
Stimmrecht persönlich auszuüben. Zur grundlegenden Änderung des Zweckes des Vereins ist
die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht er
schienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu
führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
- 1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
- 1.1 dem 1. Vorsitzenden
- 1.2 dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Stellvertreter ist
- 1.3 dem Kassenwart
- 1.4 dem Schriftführer
- 1.5 bis zu drei Beisitzern
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils 2
Jahre gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- 2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und
der Kassenwart. Sie sind berechtigt den Verein jeweils allein zu vertreten.
- 3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
- 3.1 die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, vor allem die Fertigstellung
- 3.2 die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- 4. Erwünscht ist, dass je ein Vorstandsmitglied dem Schulelternrat und der Schul-
leitung der IGS Aurich-West angehören.
- 5. Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorsitzenden, dem 2. Vor-
sitzendem und dem Kassenwart der Schriftführer und bis zu drei Beisitzer an.
Die drei Beisitzer sollen nach Möglichkeit Mitglieder des Schulelternrates oder
von Klassenkonferenzen oder sonstige gewählte Elternvertreter sein. Der Vor-
stand und der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
§ 10 Anträge
Anträge zu § 2 Satz 3 können gestellt werden
- von den Mitgliedern des Vereins
- von den offiziellen Gremien der Schule
Das Entscheidungsgremium erteilt gegebenenfalls eine zeitlich befristete Zusage.
§ 11 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit
von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, der es unmittelbar
und ausschließlich zugunsten der Schülerinnen und Schüler der IGS Aurich-West
für gemeinnützige Zwecke in Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat. Sollte
die IGS Aurich-West ebenfalls aufgelöst werden, entscheidet die die Auf-
lösung des Vereins beschließende Mitgliederversammlung über die Ver-
wendung des Vermögens. Die Verwendung muss aber im Sinne der be-
stehenden Satzung erfolgen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15. Oktober 1973 in Kraft.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28. Mai 2001.
Erneut geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 24. Mai 2004.
Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 10,- €
und ist als Spende steuerlich begünstigt.
Bitte unterstützen Sie den Förderkreis
der Schule durch eine Beitrittserklärung oder durch spontane Spendenüberweisungen
auf unser Konto 6303030600 bei der Raiffeisen-Volksbank Fresena eG (BLZ 283 615 92).